Zahlungsklage abgewiesen: Kein Auftrag ohne Vollmacht
Ein Sanitärunternehmer klagte 11.601 Euro ein, doch das Gericht wies die Klage ab, die Angebote gingen nur an den Sanierungskoordinator, nicht an die Bauherrin.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Werkvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftraggeber oder ein bevollmächtigter Vertreter das Angebot annimmt.
- Ohne nachweisbaren Auftrag oder Vollmacht des vermeintlichen Auftraggebers bleibt die Zahlungsklage erfolglos.
- Bauherren sollten sicherstellen, dass alle Handwerkerangebote direkt an sie gehen und nicht nur an Zwischenpersonen.
Einordnung
Das Gericht entschied, dass allein die Kommunikation mit einem Sanierungskoordinator nicht ausreicht, um einen verbindlichen Werkvertrag mit der Bauherrin zu begründen. Der Koordinator hatte keine Vollmacht, im Namen der Bauherin Aufträge zu erteilen oder anzunehmen. Damit scheiterte der Sanitärunternehmer mit seiner Zahlungsklage vollständig.
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Bauherren und Eigentümer erkennen, dass schriftliche Auftragsbestätigungen und klare Vollmachten bei Bauvorhaben unerlässlich sind, um Zahlungsansprüche zu vermeiden.
Wer davon profitiert: Bauherren und Wohnungseigentümer, die bei Sanierungen oder Renovierungen sicherstellen möchten, dass nur vereinbarte Leistungen bezahlt werden müssen.
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Quellen & Beleglage
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