OLG Schleswig: Auftragnehmer trägt Risiko bei erkennbarer Kampfmittelbelastung
Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass ein Auftragnehmer das Baugrundrisiko trägt, wenn eine Kampfmittelbelastung für ihn erkennbar war. Die Klage eines Auftraggebers auf Schadensersatz wurde abgewiesen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei erkennbarer Kampfmittelbelastung trägt der Auftragnehmer das Baugrundrisiko
- Der Auftraggeber kann bei fehlender Erkennbarkeit Schadensersatzansprüche haben
- Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob die Belastung für den Auftragnehmer erkennbar war
Einordnung
Das Urteil des OLG Schleswig (12 U 39/25) klärt die Haftungsverteilung bei Baugrundrisiken. Wenn ein Auftragnehmer bei Vertragsschluss oder während der Arbeiten eine mögliche Kampfmittelbelastung erkennen konnte, trägt er das Risiko und damit verbundene Kosten selbst.
Was das für Sie heisst
Wirkt schon jetzt
Bauherren können bei erkennbarer Kampfmittelbelastung vom Auftragnehmer Schadensersatz fordern, wenn dieser das Risiko hätte erkennen müssen.
Wer davon profitiert: Bauherren, die einen Auftragnehmer mit erkennbarem Wissensvorsprung über Kampfmittelrisiken beauftragen, können von dessen Haftung profitieren.
Die Seite bietet einen Abnahmeprotokoll-Generator, mit dem Bauherren Mängel und Risiken dokumentieren können, um ihre Ansprüche zu sichern.
Eigenständige Zusammenfassung. Zur Originalquelle.
Quellen & Beleglage
Die Zusammenfassung stützt sich auf die Primärquelle. Weitere Berichte betreffen dasselbe Ereignis, sind aber keine unabhängige Bestätigung jeder einzelnen Aussage.