Zum Inhalt springen
← Alle Ratgeber

Ratgeber

Mängelrüge bei Bauwerken: Fristen und Form nach VOB und BGB

Wer als Auftraggeber einen Mangel entdeckt, muss ihn fristgerecht und formrichtig rügen. Die Regeln unterscheiden sich je nach Vertragstyp.

Schritt für Schritt

  1. Bei VOB-Verträgen müssen offensichtliche Mängel sofort bei der Abnahme, versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung gerügt werden.
  2. Nach BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit der Abnahme des Werks, bei VOB-Verträgen beträgt sie vier Jahre.
  3. Die Mängelrüge sollte stets schriftlich erfolgen und den gerügten Mangel genau beschreiben, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Hintergrund

Die korrekte Mängelrüge ist entscheidend für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Bauvertrag. Während das BGB nur allgemeine Regelungen trifft, enthält die VOB/B detaillierte Fristvorgaben, die bei öffentlichen und vielen privaten Bauvorhaben vereinbart werden.

Dieser Ratgeber wird regelmäßig aktualisiert, sobald sich Rahmenbedingungen ändern.