"Der Gewerbetreibende darf in den Faellen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstueck uebertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder uebertragen werden soll, Vermoegenswerte des Auftraggebers zur Ausfuehrung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermaechtigen lassen, wenn
- der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die fuer seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestaetigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Ruecktrittsrechte eingeraeumt sind,
- zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsuebertragung oder Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muss ausserdem die Begruendung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
- die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht uebernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch fuer den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
- die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist, eine behoerdliche bzw. gewerbliche Bestaetigung vorliegt, dass mit dem Vorhaben begonnen werden darf.
"Der Gewerbetreibende darf in den Faellen des Absatzes 1 die Vermoegenswerte ferner in bis zu sieben Teilbetraegen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermaechtigen lassen."
"Die Teilbetraege koennen aus den nachfolgenden Vomhundertsaetzen zusammengesetzt werden:"
- 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Faellen, in denen Eigentum an einem Grundstueck uebertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Faellen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder uebertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
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von der restlichen Vertragssumme
- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschliesslich Zimmererarbeiten,
- 8 vom Hundert fuer die Herstellung der Dachflaechen und Dachrinnen,
- 3 vom Hundert fuer die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
- 3 vom Hundert fuer die Rohinstallation der Sanitaeranlagen,
- 3 vom Hundert fuer die Rohinstallation der Elektroanlagen,
- 10 vom Hundert fuer den Fenstereinbau, einschliesslich der Verglasung,
- 6 vom Hundert fuer den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
- 3 vom Hundert fuer den Estrich,
- 4 vom Hundert fuer die Fliesenarbeiten im Sanitaerbereich,
- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzuebergabe,
- 3 vom Hundert fuer die Fassadenarbeiten,
- 5 vom Hundert nach vollstaendiger Fertigstellung.
"Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die uebrigen Raten verteilt. Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gelten die Saetze 1 und 2 mit der Massgabe entsprechend, dass der hiernach zu errechnende Teilbetrag fuer schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegengenommen werden kann."