Bezugsfertig (§ 3 Abs. 1)
Von der Restsumme. Hoher Sicherheitseinbehalt, weil das Werk noch nicht vollendet ist.
Bezugsfertig und fertiggestellt sind zwei verschiedene Vertragsarten nach § 3 MaBV. Beim Teilfertig- oder Bezugsfertig-Vertrag gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 MaBV: Restsumme 12% / Einbehalt 5%. Beim Fertiggestellter-Werkvertrag (§ 3 Abs. 2) gilt 8,4% / 3,5% — Erbbaurecht 9,6% / 4,0%. Die Abnahme nach § 640 BGB folgt erst bei Fertigstellung, nicht bei Bezugsfertigkeit.
Quellenverifikation: MaBV — gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__3.html (Verordnung ueber die Vertragsarten beim Bauvertrag, nicht /mabv/).
"Bei einer Vertragsart nach Absatz 1 Satz 2 (Teilfertig oder Bezugsfertig) betraegt die Restsumme zwoelf vom Hundert und der Einbehalt fuenf vom Hundert der Verguetung."
"Bei einer Vertragsart nach Absatz 2 (Fertiggestellt) betraegt die Restsumme acht Komma vier vom Hundert und der Einbehalt drei Komma fuenf vom Hundert der Verguetung; bei Erbbaurecht betraegt die Restsumme neun Komma sechs vom Hundert und der Einbehalt vier vom Hundert."
Von der Restsumme. Hoher Sicherheitseinbehalt, weil das Werk noch nicht vollendet ist.
Von der Restsumme. Niedrigere Sicherheit — Werk vollendet, Abnahme (§ 640 BGB) moeglich.
Sonderregelung fuer Erbbaurechte — leicht hoeher als Standard-Fertigstellt.
§ 3 MaBV definiert die Vertragsarten und die zugehoerigen Restsumme-/Einbehalt-Saetze. § 650m BGB definiert den Zahlungsplan beim Werkvertrag. Die Framing-Regel: MaBV = was fuer eine Vertragsart gilt; § 650m BGB = wann gezahlt wird. Keine Umstellung anderer Seiten — nur diese Verknuepfung.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 MaBV regelt die Vertragsart 'Teilfertig / Bezugsfertig'. Die Restsumme betraegt 12% der Verguetung, der Einbehalt 5% — das ist die hoehere Sicherung. Die Abnahme nach § 640 BGB erfolgt erst bei wirklicher Fertigstellung, nicht bei bloßer Bezugsfertigkeit.
§ 3 Abs. 2 MaBV regelt die Vertragsart 'Fertiggestellt'. Die Restsumme betraegt 8,4% (Erbbaurecht 9,6%), der Einbehalt 3,5% (Erbbaurecht 4,0%). Hier ist das Werk vollendet und die Abnahme nach § 640 BGB kann erfolgen.
§ 3 MaBV (Verordnung) regelt die Vertragsarten und die zugehoerigen Restsumme-/Einbehalt-Saetze. § 650m BGB (BGB) regelt den Zahlungsplan beim Werkvertrag. Beide wirken zusammen: MaBV definiert die Vertragsart, § 650m BGB definiert die Zahlungsfolgen.
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