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§ 3 MaBV — Besondere Sicherungspflichten

Wortlaut der Norm, gelesen am 2026-09-14 auf gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__3.html (Titelnorm: Makler- und Bautraegerverordnung — MaBV).

§ 3 MaBV traegt die amtliche Ueberschrift "Besondere Sicherungspflichten fuer Bautraeger" und steht in der Makler- und Bautraegerverordnung. Absatz 1 benennt vier Voraussetzungen, bevor der Bautraeger Vermoegenswerte des Auftraggebers entgegennehmen darf (rechtswirksamer Vertrag, Vormerkung, Freistellung von Grundpfandrechten, Baugenehmigung). Absatz 2 erlaubt bis zu sieben Teilbetraege nach Baufortschritt mit den verbatim Vomhundertsaetzen 30/40/8/3/3/3/10/6/3/4/12/3/5 v.H. (Erbbaurecht 20 statt 30 v.H.). Absatz 3 regelt Nutzungsverhaeltnisse mit 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluss.

Quellenverifikation: amtliche Ueberschrift der MaBV (gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/index.html) und § 3 MaBV im Wortlaut (gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__3.html), abgerufen am 2026-09-14.

§ 3 MaBV im Wortlaut (verbatim)

Absatz 1 — Sicherungs-Voraussetzungen

"Der Gewerbetreibende darf in den Faellen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstueck uebertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder uebertragen werden soll, Vermoegenswerte des Auftraggebers zur Ausfuehrung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermaechtigen lassen, wenn

  1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die fuer seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestaetigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Ruecktrittsrechte eingeraeumt sind,
  2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsuebertragung oder Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muss ausserdem die Begruendung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
  3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht uebernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch fuer den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
  4. die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist, eine behoerdliche bzw. gewerbliche Bestaetigung vorliegt, dass mit dem Vorhaben begonnen werden darf.

Absatz 2 — Ratenplan nach Baufortschritt (bis zu sieben Teilbetraege)

"Der Gewerbetreibende darf in den Faellen des Absatzes 1 die Vermoegenswerte ferner in bis zu sieben Teilbetraegen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermaechtigen lassen."

"Die Teilbetraege koennen aus den nachfolgenden Vomhundertsaetzen zusammengesetzt werden:"

  1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Faellen, in denen Eigentum an einem Grundstueck uebertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Faellen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder uebertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
  2. von der restlichen Vertragssumme
    • 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschliesslich Zimmererarbeiten,
    • 8 vom Hundert fuer die Herstellung der Dachflaechen und Dachrinnen,
    • 3 vom Hundert fuer die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
    • 3 vom Hundert fuer die Rohinstallation der Sanitaeranlagen,
    • 3 vom Hundert fuer die Rohinstallation der Elektroanlagen,
    • 10 vom Hundert fuer den Fenstereinbau, einschliesslich der Verglasung,
    • 6 vom Hundert fuer den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
    • 3 vom Hundert fuer den Estrich,
    • 4 vom Hundert fuer die Fliesenarbeiten im Sanitaerbereich,
    • 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzuebergabe,
    • 3 vom Hundert fuer die Fassadenarbeiten,
    • 5 vom Hundert nach vollstaendiger Fertigstellung.

"Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die uebrigen Raten verteilt. Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gelten die Saetze 1 und 2 mit der Massgabe entsprechend, dass der hiernach zu errechnende Teilbetrag fuer schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegengenommen werden kann."

Absatz 3 — Nutzungsverhaeltnis

"Der Gewerbetreibende darf in den Faellen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhaeltnis begruendet werden soll, Vermoegenswerte des Auftraggebers zur Ausfuehrung des Auftrages in Hoehe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluss entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermaechtigen lassen; im uebrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2 entsprechend."

Beispiel: § 3 Abs. 2 MaBV in EUR

Die verbatim Abs. 2 Vomhundertsaetze (30/40/8/3/3/3/10/6/3/4/12/3/5 v.H.) werden hier auf eine beispielhafte Vertragssumme von 500.000 EUR angewendet. Die 30 v.H. beziehen sich auf die Vertragssumme, alle weiteren Saetze auf die restliche Vertragssumme von 350.000 EUR. Das sind die exakt gleichen Prozentwerte, die in der AEO-Antwort oben und in der FAQPage-JSON-LD unten stehen — sichtbarer Text und strukturierte Daten tragen dieselbe korrigierte Fassung.

Bauleistung v.H. Betrag (EUR)
Beginn der Erdarbeiten (Eigentum)30 v.H.150.000 EUR
Rohbaufertigstellung (incl. Zimmererarbeiten)40 v.H.140.000 EUR
Dachflaechen und Dachrinnen8 v.H.28.000 EUR
Rohinstallation Heizungsanlagen3 v.H.10.500 EUR
Rohinstallation Sanitaeranlagen3 v.H.10.500 EUR
Rohinstallation Elektroanlagen3 v.H.10.500 EUR
Fenstereinbau incl. Verglasung10 v.H.35.000 EUR
Innenputz (ohne Beiputzarbeiten)6 v.H.21.000 EUR
Estrich3 v.H.10.500 EUR
Fliesenarbeiten im Sanitaerbereich4 v.H.14.000 EUR
Bezugsfertigkeit, Zug um Zug gegen Besitzuebergabe12 v.H.42.000 EUR
Fassadenarbeiten3 v.H.10.500 EUR
vollstaendige Fertigstellung (Schlussrate)5 v.H.17.500 EUR
Summe100 v.H.500.000 EUR

Hinweis: Bei Erbbaurecht traegt Abs. 2 Nr. 1 20 vom Hundert (statt 30 vom Hundert). Fallen einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht an, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die uebrigen Raten verteilt.

Was § 3 MaBV tatsaechlich regelt

Abs. 1 — Sicherungs-Voraussetzungen

Vier kumulative Voraussetzungen, bevor der Bautraeger ueberhaupt Geld annehmen darf: notariell bestaetigter Vertrag ohne Ruecktrittsrechte, Vormerkung im Grundbuch, Freistellung von nicht uebernommenen Grundpfandrechten und Baugenehmigung bzw. entsprechende Bestaetigung. Die Norm nennt in Abs. 1 Satz 2 zusaetzlich, wann die Freistellung gesichert ist (Loeschung nach Zahlung der Vertragssumme bzw. des anteiligen Teils).

Abs. 2 — Bis zu 7 Raten

Bis zu sieben Teilbetraege entsprechend dem Bauablauf. Die verbatim Vomhundertsaetze sind im Wortlaut der Norm abschliessend vorgegeben (30/40/8/3/3/3/10/6/3/4/12/3/5 v.H. bzw. 20 statt 30 v.H. bei Erbbaurecht). Fallen einzelne Leistungen nicht an, werden die Saetze anteilig verteilt.

Abs. 3 — Nutzungsverhaeltnis

Sonderregel fuer Faelle, in denen kein Eigentum/Erbbaurecht uebertragen, sondern ein Nutzungsverhaeltnis begruendet werden soll: 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluss; im Uebrigen gelten Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 sowie Abs. 2 entsprechend.

Abgrenzung zu § 650m BGB

§ 3 MaBV gehoert zur Sicherungslogik fuer Bautraegervertraege (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a GewO), § 650m BGB regelt den Zahlungsplan im Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB). Wer welchen Rechenweg anwenden muss, entscheidet sich an der Bestellereigenschaft. Zahlungsplan-Rechner (§ 650m BGB) bricht bei Bautraegervertrag mit klarer Fehlermeldung ab.

Haeufig gestellte Fragen

Was regelt § 3 MaBV?

§ 3 MaBV traegt die amtliche Ueberschrift 'Besondere Sicherungspflichten fuer Bautraeger'. Die Norm steht in der Makler- und Bautraegerverordnung (MaBV) und gilt fuer Gewerbetreibende, die im Rahmen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a GewO Eigentum an einem Grundstueck uebertragen oder ein Erbbaurecht bestellen oder uebertragen.

Welche Voraussetzungen nennt § 3 Abs. 1 MaBV?

§ 3 Abs. 1 MaBV benennt vier Voraussetzungen, bevor der Bautraeger Vermoegenswerte des Auftraggebers entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermaechtigen lassen darf: (1) rechtswirksamer Vertrag mit notarieller Bestaetigung und ohne vertragliche Ruecktrittsrechte, (2) Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch (bei Wohnungs-/Teileigentum zusaetzlich Grundbuchvollzug), (3) Freistellung des Vertragsobjekts von vorgehenden oder gleichstehenden Grundpfandrechten, (4) Baugenehmigung oder behoerdliche bzw. gewerbliche Bestaetigung.

Wie viele Raten erlaubt § 3 Abs. 2 MaBV?

§ 3 Abs. 2 MaBV erlaubt bis zu sieben Teilbetraege (Raten) entsprechend dem Bauablauf. Die Rate setzt sich aus verbatim gesetzlich vorgegebenen Vomhundertsaetzen zusammen: 30 vom Hundert (Erbbaurecht 20 vom Hundert) nach Beginn der Erdarbeiten, weitere 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, weitere 8 vom Hundert fuer Dachflaechen/Dachrinnen, 3 vom Hundert fuer Rohinstallation Heizung, 3 vom Hundert fuer Rohinstallation Sanitaer, 3 vom Hundert fuer Rohinstallation Elektro, 10 vom Hundert fuer Fenstereinbau, 6 vom Hundert fuer Innenputz, 3 vom Hundert fuer Estrich, 4 vom Hundert fuer Fliesenarbeiten im Sanitaerbereich, 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit (Zug um Zug gegen Besitzuebergabe), 3 vom Hundert fuer Fassadenarbeiten, 5 vom Hundert nach vollstaendiger Fertigstellung. Die letzte Rate ist die Fertigstellungsrate.

Worin unterscheidet sich § 3 Abs. 3 MaBV?

§ 3 Abs. 3 MaBV regelt Nutzungsverhaeltnisse: Statt Eigentum oder Erbbaurecht zu uebertragen, soll ein Nutzungsverhaeltnis begruendet werden. In diesen Faellen darf der Gewerbetreibende 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluss entgegennehmen; im Uebrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend.