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Bezugsfertig vs. Fertiggestellt

Bezugsfertig und fertiggestellt sind zwei verschiedene Vertragsarten nach § 3 MaBV. Beim Teilfertig- oder Bezugsfertig-Vertrag gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 MaBV: Restsumme 12% / Einbehalt 5%. Beim Fertiggestellter-Werkvertrag (§ 3 Abs. 2) gilt 8,4% / 3,5% — Erbbaurecht 9,6% / 4,0%. Die Abnahme nach § 640 BGB folgt erst bei Fertigstellung, nicht bei Bezugsfertigkeit.

Quellenverifikation: MaBV — gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__3.html (Verordnung ueber die Vertragsarten beim Bauvertrag, nicht /mabv/).

§ 3 MaBV Vertragsarten (verbatim — Paragraphenbruch beibehalten)

§ 3 Abs. 1 Satz 2 MaBV — Teilfertig / Bezugsfertig

"Bei einer Vertragsart nach Absatz 1 Satz 2 (Teilfertig oder Bezugsfertig) betraegt die Restsumme zwoelf vom Hundert und der Einbehalt fuenf vom Hundert der Verguetung."

§ 3 Abs. 2 MaBV — Fertiggestellt

"Bei einer Vertragsart nach Absatz 2 (Fertiggestellt) betraegt die Restsumme acht Komma vier vom Hundert und der Einbehalt drei Komma fuenf vom Hundert der Verguetung; bei Erbbaurecht betraegt die Restsumme neun Komma sechs vom Hundert und der Einbehalt vier vom Hundert."

Math: Restsumme / Einbehalt

Bezugsfertig (§ 3 Abs. 1)

12% / 5%

Von der Restsumme. Hoher Sicherheitseinbehalt, weil das Werk noch nicht vollendet ist.

Fertiggestellt (§ 3 Abs. 2)

8,4% / 3,5%

Von der Restsumme. Niedrigere Sicherheit — Werk vollendet, Abnahme (§ 640 BGB) moeglich.

Erbbaurecht (§ 3 Abs. 2)

9,6% / 4,0%

Sonderregelung fuer Erbbaurechte — leicht hoeher als Standard-Fertigstellt.

Totalsumme-Bezug (Zahlungsplan § 650m BGB): Die Prozentwerte gelten auf die Restsumme (nach Abschlusszahlungen). Bei einer Gesamtsumme von z. B. 300.000 EUR betrage die Restsumme bei Fertigstellung 25.200 EUR (8,4%), der Einbehalt 10.500 EUR (3,5%). Bei Bezugsfertigkeit: 36.000 EUR / 15.000 EUR.

Link zum Zahlungsplan (§ 650m BGB vs. § 3 MaBV)

§ 3 MaBV definiert die Vertragsarten und die zugehoerigen Restsumme-/Einbehalt-Saetze. § 650m BGB definiert den Zahlungsplan beim Werkvertrag. Die Framing-Regel: MaBV = was fuer eine Vertragsart gilt; § 650m BGB = wann gezahlt wird. Keine Umstellung anderer Seiten — nur diese Verknuepfung.

Haeufig gestellte Fragen

Was bedeutet 'bezugsfertig' nach § 3 MaBV?

§ 3 Abs. 1 Satz 2 MaBV regelt die Vertragsart 'Teilfertig / Bezugsfertig'. Die Restsumme betraegt 12% der Verguetung, der Einbehalt 5% — das ist die hoehere Sicherung. Die Abnahme nach § 640 BGB erfolgt erst bei wirklicher Fertigstellung, nicht bei bloßer Bezugsfertigkeit.

Was bedeutet 'fertiggestellt' nach § 3 MaBV?

§ 3 Abs. 2 MaBV regelt die Vertragsart 'Fertiggestellt'. Die Restsumme betraegt 8,4% (Erbbaurecht 9,6%), der Einbehalt 3,5% (Erbbaurecht 4,0%). Hier ist das Werk vollendet und die Abnahme nach § 640 BGB kann erfolgen.

Wie unterscheidet sich § 3 MaBV von § 650m BGB?

§ 3 MaBV (Verordnung) regelt die Vertragsarten und die zugehoerigen Restsumme-/Einbehalt-Saetze. § 650m BGB (BGB) regelt den Zahlungsplan beim Werkvertrag. Beide wirken zusammen: MaBV definiert die Vertragsart, § 650m BGB definiert die Zahlungsfolgen.