Gericht lehnt Preisminderung für Tiefgaragenstellplatz ab
Ein Käufer wollte den Kaufpreis für einen Tiefgaragenstellplatz mindern, weil er sechsmal rangieren musste. Das Gericht sah darin keinen Mangel.
Das Wichtigste in Kürze
- Sechs Rangierbewegungen bis zur Parkposition begründen keinen Sachmangel
- Selbst ausgewählte Stellplätze können nachträglich nicht beanstandet werden
- Gerichte bewerten die Nutzbarkeit eines Stellplatzes objektiv
Einordnung
Das Gericht entschied, dass das Rangieren zum normalen Gebrauch eines Tiefgaragenstellplatzes gehört. Der Käufer hatte den Platz nach eigenen Angaben handverlesen übernommen. Eine Kaufpreisminderung setzt einen erheblichen Mangel voraus, der die Nutzung wesentlich einschränkt.
Was das für Sie heisst
Wirkt schon jetzt
Käufer und Eigentümer erfahren, dass normaler Parkaufwand wie Rangieren keinen Anspruch auf Kaufpreisminderung begründet.
Wer davon profitiert: Immobilienkäufer und Wohnungseigentümer, die bereits einen Stellplatz erworben haben und unsicher sind, ob sie Mängel geltend machen können.
Informationen zu typischen Streitfällen bei Immobilienkäufen und deren rechtlicher Bewertung
Eigenständige Zusammenfassung. Zur Originalquelle.