OLG Celle: Gerüstabbau nicht entscheidend für Abnahmereife
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass ein Bauwerk auch dann abnahmereif sein kann, wenn das Gerüst noch steht.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Abnahmereife richtet sich nach dem tatsächlichen Bauzustand, nicht nach dem Abbau des Gerüsts.
- Ein Bauherr kann die Abnahme nicht allein wegen vorhandener Gerüste verweigern.
- Maßgeblich ist, ob die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht wurden.
Einordnung
Das Urteil vom 6. Januar 2025 (6 U 79/23) klärt eine häufige Streitfrage im Bauvertragsrecht. In vielen Bauverträgen wird der Gerüstabbau als Voraussetzung für die Abnahme betrachtet, was nach diesem Urteil jedoch nicht der Fall ist. Die Entscheidung stärkt die Position von Bauunternehmern bei der Abnahme von Bauwerken.
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